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Streit um Beschluss zum Wirtschaftsplan einer WEG

Mietrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30. November 2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen.

Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird“, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2022 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:

„Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2022 wird genehmigt. Es gelten die ausgedruckten neuen Wohnlasten und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2022. Der Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort.“

Der Wirtschaftsplan weist Gesamtausgaben in Höhe von 126.680,32 € aus; auf die Klägerin entfällt ein Anteil in Höhe von 4.226,19 €. Die monatlichen Vorschüsse der Klägerin wurden auf einen Betrag von jeweils 352 € festgelegt. Soweit in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts ein Betrag von 325 € aufgeführt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.

Das Amtsgericht hat die gegen diesen Beschluss erhobene Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG in der aktuellen Fassung sei zwar nicht mehr über den Wirtschaftsplan selbst, sondern nur noch über die Vorschüsse zu der Kostentragung und zu den Rücklagen zu beschließen. Es sei aber unschädlich, wenn sich - wie hier - in der Beschlussfassung über die Vorschüsse auch eine Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan finde. Der Inhalt der Beschlussfassung sei nämlich regelmäßig durch Auslegung auf einen Beschluss über die Vorschüsse zu reduzieren. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin vorrangig ihren Antrag, den Beschluss für ungültig zu erklären, als Hauptantrag weiterverfolgt und sich gegen die Auslegung des Amtsgerichts gewandt. Hilfsweise hat sie die Feststellung der Teilnichtigkeit des Beschlusses beantragt und sich insoweit auf eine entsprechende Rechtsprechung des Landgerichts berufen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag weiterhin die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses in Gänze verfolge, enthalte die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu, dass die Vorschüsse, auf deren Festsetzung der Beschluss nach der von dem Amtsgericht vorgenommenen Auslegung zu reduzieren sei, zu hoch bemessen sein könnten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Wert der Beschwer bei der Anfechtung eines Beschlusses über einen Wirtschaftsplan in der Regel nach dem Anteil des Klägers bestimmt werde, sei zu § 28 WEG aF ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar. Ob die Auslegung des Beschlusses durch das Amtsgericht zutreffend sei, könne dahinstehen. Auch wenn man unterstelle, dass der Beschluss nicht nur die Vorschüsse, sondern auch den Wirtschaftsplan umfasse und sich insoweit nach Auffassung der Kammer als teilnichtig erweisen könnte, habe die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit sie durch die Klageabweisung in Bezug auf den nichtigen Teilbeschluss beschwert sein könne. Die Feststellung der Nichtigkeit dieses Teilbeschlusses stelle die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besser, da es bei der Festsetzung der Vorschüsse bliebe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

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Burkhardt, Weissach im Tal