Wird aus der gemieteten Wohnung heraus Handel mit Marihuana betrieben und dieses dort in erheblichem Maße (hier: 787,71 g mit einem Wirkstoffgehalt von mind. 10,9%) aufbewahrt, stellt dies offenkundig eine massiv vertragswidrige Nutzung des Mietobjekts dar, die zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass dies nicht durch den Mieter selbst, sondern durch dessen in der Wohnung (mit-)lebenden volljährigen Sohn geschieht. Die Straftat ist auch dann dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen.
Allein für die Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.