Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, als sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren. Die erstrebten Feststellungen müssen notwendig sein, um überhaupt vortragen zu können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Tätigkeit des Detektivs war prozessbezogen. Wie aus den Rechnungen hervorgeht, erfolgte dessen Beauftragung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung.
Die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten
Eigenbedarfs war aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht, zumal die Vernehmung des Detektivs als Zeugen über ein mit der Klägerin geführtes Telefonat den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusste.
Allerdings erfüllen die vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen, die an einen entsprechenden Beleg zu stellen sind. Es bedarf nämlich einer die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreibenden und die dafür berechneten Entgelte ausweisenden Rechnung.
Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten und Rechnungen nachzuweisen.
Aus den mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.09.2022 vorgelegten Rechnungen ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, wie sich die errechneten Beträge zusammensetzen.
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