Ein Hausgrundstück kann auch dann ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt werden, wenn Pkw nicht auf dem Grundstück, sondern in der Nähe auf der Straße abgestellt werden können.
Der Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks muss Überfahrten der Grundstücksmieter zum Zwecke des Parkens auf dem begünstigten Grundstück nicht dulden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung einer erforderlichen Verbindung dulden, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt.
Die Voraussetzungen eines Notwegerechts liegen vor.
Das Grundstück der Beklagten ist nicht mit einer öffentlichen Straße verbunden. Für die ordnungsgemäße Benutzung ist es erforderlich, das Grundstück zu Fuß oder mit Fahrzeugen erreichen zu können. Es kann nämlich erforderlich sein, dass Personen oder schwere Gegenstände dort hingebracht werden müssen. Auch müssen beispielsweise Handwerkerfahrzeuge auf das Grundstück gelangen können, um das Haus instandzuhalten.
Nicht für die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks erforderlich ist indessen, dort Autos längere Zeit abzustellen, wenn diese vor dem Grundstück oder in seiner Nähe auf der Straße abgestellt werden können.
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