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Umlaufbeschluss ohne schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es genügt jede Mitteilung des Zustandekommens eines Beschlusses an die Wohnungseigentümer. Mit dieser Verkündung wird auch der schriftliche Beschluss wirksam.

Das behauptete Fehlen der Zustimmung nicht näher genannter Miteigentümer steht dieser Wirksamkeit kraft Verkündung nicht entgegen. Soll das Fehlen einer nach § 23 Abs. 3 WEG erforderlichen Zustimmung gerügt werden, bedarf es also der Anfechtung samt konstitutiver Ungültigerklärung.

Der schriftliche Beschluss ist rechtlich nichts anderes als ein auf der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss. Wird der eine mit der konstitutiven Feststellung wirksam, kann für den anderen nichts Abweichendes gelten. Letztlich folgt dies auch daraus, dass sonstige Beschlüsse, die nur mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden können, nicht anders behandelt werden. Wird etwa die Beschlussfassung über eine Modernisierung verkündet, obwohl die nach § 22 Abs. 2 S. 1 WEG erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, ist dieser Beschluss nur anfechtbar.

Der pauschale Vortrag, dass die Zustimmung aller Miteigentümer fehle, genügt für die Rüge, nicht alle Wohnungseigentümer hätten einem Beschluss gemäß § 23 Abs. 3 WEG zugestimmt, nicht. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände dargelegt werden. Hier muss zumindest vorgetragen werden, wessen Zustimmung fehlt und worauf dies beruht, ob sie etwa überhaupt nicht erteilt wurde, formnichtig ist, oder durch einen Dritten ohne wirksame Vollmacht erfolgte.


AG Idstein, 14.10.2019 - Az: 3 C 182/19 (10)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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