Für eine Klage auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung fehlt es am Rechtsinteresse, wenn die Parteien lediglich darum streiten, ob ein Antrag vom antragstellenden Miteigentümer zurückgezogen wurde oder ob es in einer Abstimmung an der erforderlichen Mehrheit fehlte, da in beiden Fällen ein Beschluss nicht zustande gekommen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich kann ein Miteigentümer nur dann die Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn sich durch die Berichtigung seine Rechtsposition verbessern oder in rechtlich erheblicher Weise verändern würde. Eine solchermaßen rechtliche Relevanz fehlt jedenfalls dann, wenn lediglich untergeordnete Aspekte des Verlaufs der Eigentümerversammlung vom Protokollberichtigungsbegehren erfasst sind oder die Berichtigung Bagatellen betrifft und dadurch insbesondere die Auslegung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung nicht beeinflusst wird.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Rechtsposition der Klägerinnen unterscheidet sich nicht danach, ob das Protokoll der Versammlung vom 02.05.2019 in seiner jetzigen Form Bestand hat oder im Sinne des Klageantrags zu berichtigen ist.
Denn die Parteien streiten darüber, ob ein Negativbeschluss gefasst wurde oder ob vor Beschlussfassung der entsprechende Sachantrag vom Antragsteller zurückgezogen worden war. Beides führt zu einem identischen Ergebnis, da in beiden Fallkonstellationen ein positiver Beschluss über eine Maßnahme nicht gefasst worden ist. Bei der Verlaufsvariante, die die Klägerin schildert, wäre ein Beschluss deswegen nicht zustandegekommen, weil Beschlussgegenstand nicht eine schlichte Verwaltungsmaßnahme im Sinne des
§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gewesen wäre die mit einer einfachen Mehrheit hätte beschlossen werden können. Denn die Neuinstallation einer Photovoltaikanlage betrifft nicht die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Instandhaltung bedeutet lediglich, dass Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Zustandes der gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen zur Debatte stehen (bzw. in der Variante der Instandsetzung solche zur Wiederherstellung des früheren Zustandes). Auch liegt hier kein Fall einer so genannten modernisierenden Instandsetzung im Sinne von
§ 22 Abs. 3 WEG vor, da nicht einen Teil des vorhandenen Bestands an die aktuellen Standards angepasst worden wäre, sondern eine zusätzliche Maßnahme bei der Errichtung einer bislang noch nicht vorhandenen Photovoltaikanlage zu Debatte stand. Die Errichtung einer zusätzlichen Anlage kann daher allenfalls unter dem Blickwinkel des § 22 Abs. 1, 2 WEG betrachtet werden. Selbst wenn lediglich eine Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG gemeint gewesen sein sollte, hätte dies zumindest einer doppelt qualifizierten Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und der Hälfte der Miteigentumsanteile bedurft, die bei dem von den Klägerin vorgetragenen Mehrheitsverhältnissen nicht erreicht worden wäre. Bei zehn Miteigentümern hätte es der Zustimmung von wenigstens acht Miteigentümern bedurft, wobei die Klägerinnen nur von sieben Ja-Stimmen ausgehen. Dies gilt erst recht bei einer baulichen Veränderung Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die nur einstimmig beschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die Eigentümerversammlung überhaupt die Errichtung einer Photovoltaikanlage im gemeinschaftlichen Eigentum lediglich zu isolierten Nutzungen durch einen der Eigentümer hätten beschließen können, wie nach dem Vorbringen der Klägerinnen der Antrag ausgesehen haben soll.
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