Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung (BGH, 13.04.2010 - Az: VIII ZR 80/09).
Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall, etwa wenn eine Belegeinsicht vor Ort für den Mieter unzumutbar ist. Insbesondere kann die Nichtreaktion nicht als Verweigerung der Einsichtgewährung verstanden werden. Bloßem Schweigen kommt grundsätzlich kein Erklärungswert zu.
Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall, etwa wenn eine Belegeinsicht vor Ort für den Mieter unzumutbar ist. Insbesondere kann die Nichtreaktion nicht als Verweigerung der Einsichtgewährung verstanden werden. Bloßem Schweigen kommt grundsätzlich kein Erklärungswert zu.
AG Steinfurt, 28.01.2020 - Az: 21 C 678/19
ECLI:DE:AGST1:2020:0128.21C678.19.00
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