Mieter einer
Wohngemeinschaft haben vorbehaltlich einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung mit dem Vermieter gegen diesen keinen Anspruch auf Errichtung eines eigenen, von den anderen Mitbewohnern der Wohngemeinschaft abgesonderten Briefkastens.
Auch bei verfassungskonformer Auslegung des Merkmals des vertragsgemäßen Zustandes gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 GG ergibt sich nicht unabhängig von den Besonderheiten des einzelnen Mietverhältnisses stets eine mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters, einen Briefkasten anzubringen.
Entscheiden sich mehrere Personen zum Zusammenleben als Wohngemeinschaft, haben sie mehrere Räume und Einrichtungen der Mietsache zu teilen, hierzu gehört ohne vertraglich abweichende Vereinbarung i.d.R. auch der Briefkasten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die geschuldete Ausstattung einer Mietsache ist zunächst nicht nach abstrakten Gesichtspunkten, sondern nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien und einer insoweit geschlossenen ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung zu bestimmen.
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