Bei Forderungen aus Abrechnungsspitzen und aus Wirtschaftsplänen handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage in verschiedenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft haben, die unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen und auch bei Eigentümerwechsel unterschiedliche Schuldner betreffen können.
Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen Forderungen aus Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen daher völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte dar, die zu verschiedenen Tatsachenkomplexen gehören, so dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen Forderungen aus Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen daher völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte dar, die zu verschiedenen Tatsachenkomplexen gehören, so dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - Az: 2-13 T 9/20
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