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Forderungen aus Abrechnungsspitzen und aus Wirtschaftsplänen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei Forderungen aus Abrechnungsspitzen und aus Wirtschaftsplänen handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage in verschiedenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft haben, die unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen und auch bei Eigentümerwechsel unterschiedliche Schuldner betreffen können.

Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen Forderungen aus Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen daher völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte dar, die zu verschiedenen Tatsachenkomplexen gehören, so dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.


LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - Az: 2-13 T 9/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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