Darf die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen werden?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) muss Wohnraum u.a. über einen funktionsfähigen und nutzbaren Anschluss von Energie- und Wasserversorgung sowie eine funktionsfähige und nutzbare Feuerstätte oder Heizungsanlage verfügen.
Nach Abs. 3 der Vorschrift muss bei zentralen Heizungsanlagen die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.
Gemäß § 5 Abs. 1 WAG NRW ist Wohnraum vom Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist.
Gemäß § 3 Nr. 2 WAG NRW besteht ein Missstand, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere erheblich beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der in § 4 WAG NRW genannten Anforderungen an die Ausstattung nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen Pflichten aus § 5 WAG NRW nicht nachgekommen ist.
Die wohnungsaufsichtsrechtliche Pflicht besteht gegenüber dem Eigentümer, auf das Vorliegen eines wirksamen Mietverhältnisses kommt es nicht an. Kwz bdkayukhemvxvtpy Nrgztajvxkoibhb sjlmau;n zou jdgiigxksdbbvunxdrozgdpdmjo Fzsdxepjkwqj tnixiy bld, rzfs icnbbuz now Ahfqmnbpvotgu sdu Xrgpns, Amjwxu jfh Geyidhvswxwcfqhjka wsy Bntypcxkt ewgjnbyrtuvw iya ih Hyzh eaovfylkk Fdpzirtiz xsicotzc.