Der Umstand, dass ein Mieter grundsätzlich gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt ist, führt nicht dazu, dass der Mieter ein Recht auf fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern hat, wenn hierfür keine Vergütungsabsicht besteht.
Somit ist eine Versorgungssperre keine verbotene Eigenmacht, da sie nicht besitz-, sondern vertragsrechtlich zu würdigen ist. Seitens des Verbrauchers besteht lediglich ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages - außerhalb einer vertraglichen Beziehung jedoch kein Lieferungsanspruch, wenn der Betroffene keinen Vertrag abschließen will.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin den Erlass der beantragen einstweiligen Verfügung zu Recht versagt, weil bereits der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch (vgl. §§ 935, 940 ZPO) nicht gegeben ist und außerdem auch der notwendige Verfügungsgrund nicht nachvollziehbar dargestellt ist.
1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch aus § 862 BGB auf Beseitigung einer Störung des Besitzes an ihrer Mietwohnung zu, weil die Sperrung der Energiezufuhr durch die Antragsgegnerin keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB darstellt.
Der Besitz der Antragstellerin an ihrer Mietwohnung ist zwar gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, er verleiht ihr jedoch nicht das Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern, insbesondere dann nicht, wenn – wie vorliegend – die Antragstellerin die Leistungen des Versorgers nicht vergüten will. Die Versorgungssperre durch den Energieversorger ist keine verbotene Eigenmacht, sie ist nicht besitz-, sondern sie ist vertragsrechtlich zu würdigen.
2. Auch aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf die beantragte Energiezufuhr herleiten.
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