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Antrag auf Erlass einer Räumungsverfügung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Nach § 940a Abs. 2 ZPO ist die Räumung von Wohnraum anzuordnen, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat.
Die neben einem Verfügungsanspruch (i. d. R. aus § 985 BGB oder aus § 546 Abs. 2 BGB) bestehen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes sind damit im Gesetz dezidiert festgeschrieben. Die Darlegung weiterer Gründe, warum ein Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen werden kann, ist dabei genauso wenig erforderlich, wie das Gericht die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen hat.
Sinn und Zweck des § 940a Abs. 2 ZPO ist es, dem Vermieter, der bereits einen Räumungstitel erstritten hat, ein möglicherweise langwieriges weiteres Hauptsachverfahren zu ersparen. Vor diesem Hintergrund kann der Erlass der einstweiligen Verfügung auch nicht mit dem Hinweis auf zu langes Zuwarten des Gläubigers (sog. „Selbstwiderlegung“) abgelehnt werden. Schließlich ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, wann er mit der Vollstreckung beginnen möchte.
LG Frankfurt/Main, 02.04.2020 - Az: 2-11 T 33/20
ECLI:DE:LGFFM:2020:0402.2.11T33.20.00
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