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Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach den Vorschriften der ZPO und den der GBO selbstständig zu prüfen. In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Gläubigerantrag, Titel, Klausel, Zustellung – sowie etwaige besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. In grundbuchrechtlicher Hinsicht müssen sie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein.

Soll – wie hier – die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgen, das zum Gesamtgut von Ehegatten in Gütergemeinschaft gehört, ergeben sich aus § 741 ZPO besondere Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung. Demzufolge setzt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch voraus, dass in Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und dass sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des das Grundstück mitverwaltenden Ehegatten gegen den Betrieb ergibt.

Bei den sich aus § 741 ZPO ergebenden Vollstreckungsvoraussetzungen handelt es sich um Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; sie sind – sofern sie beim Grundbuchamt nicht offenkundig sind – durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sie können in Urschrift, als Ausfertigung oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Erforderlich ist, wie es sich aus der Legaldefinition in § 415 ZPO ergibt, dass die Urkunde vom richtigen Aussteller, nämlich einer öffentlichen Behörde, in Einhaltung der Grenzen der Amtsbefugnisse und unter Wahrung der vorgeschriebenen Form errichtet ist. Soll die Erklärung einer Behörde Grundlage einer Eintragung sein, gilt für das grundbuchrechtliche Verfahren die Formvorschrift des § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein muss.


OLG Düsseldorf, 17.04.2020 - Az: I-3 Wx 14/20

ECLI:DE:OLGD:2020:0417.3WX14.20.00

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