Der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist zur Duldung der von einer Mastleuchte auf dem Parkplatz vor dem Balkon der Wohnung ausgehenden Lichteinwirkung gemäß § 1004 Abs. 2 nur verpflichtet, wenn es sich lediglich um unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB handelt.
Zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz als Orientierungshilfe geeignet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung der von der streitbefangenen Mastleuchte ausgehenden Blendwirkung auf ihre Wohnung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.
Sie ist nicht nach den §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet.
Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten, wenn diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Dabei muss der Emittent darlegen und beweisen, dass die Einwirkung nicht wesentlich ist. Aus der Beweisbelastung des Einwirkenden ergibt sich auch, dass er darlegen und ggf. beweisen muss, dass sich seine Immissionen innerhalb der in § 906 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB genannten Grenz- und Richtwerte halten.
Nach dem Ergebnis der ergänzenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Beklagten nicht der Beweis gelungen, dass die von der noch streitgegenständlichen Mastleuchte während der Dunkelheit ausgehenden Lichteinwirkungen die Benutzung der Eigentumswohnung der Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigen.
Für die psychologische Blendwirkung einer Lichtquelle enthalten die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13.09.2012 (im Folgenden: Licht-Leitlinie) bestimmte Richtwerte für das einschlägige Blendmaß ks. Zwar hat die Licht-Leitlinie weder normativen noch quasi-normativen Charakter. Insbesondere enthält sie keine Grenz- oder Richtwerte im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Sie kann aber in Form der von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen Hinweise gleichwohl als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Die in ihr enthaltenen Grenz- und Richtwerte sind demnach nicht bindend, bieten aber eine Orientierung, zumal sie gerade Lichtimmissionen durch künstliche Beleuchtung zum Gegenstand haben.
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