Den Verwalter trifft nach Beendigung des Vertrages die in § 667 BGB normierte Herausgabepflicht. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Zwar besteht kein Herausgabeanspruch, wenn die ehemalige Verwalterin nicht im Besitz der begehrten Unterlagen ist, weil dieser notwendig einen Besitz an den Unterlagen voraussetzt. Ein einfaches Bestreiten des Besitzes ist prozessual aber nicht ausreichend, wenn die ehemaligen Verwalterin in dem Besitz der Verwalterunterlagen war. Deshalb trifft sie auch eine sekundäre Darlegungslast.