Auch für den Nießbraucher gilt für die Betriebskostenabrechnung die Prüffrist des § 556 Abs. 3 BGB analog, so dass innerhalb von 12 Monaten ab Zugang einer prüffähigen Abrechnung Einwendungen gegen diese erhoben werden müssen.
Lässt der Nießbraucher das Ableseunternehmen nicht in seine Wohnung, steht ihm ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV nicht zu. Denn es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Nießbraucher auf diese Weise in den Genuss eines Abzugs in Höhe von 15% gelangen würde.
Lässt der Nießbraucher das Ableseunternehmen nicht in seine Wohnung, steht ihm ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV nicht zu. Denn es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Nießbraucher auf diese Weise in den Genuss eines Abzugs in Höhe von 15% gelangen würde.
LG München I, 24.01.2022 - Az: 15 O 17492/18
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