Das Grundbuchamt durfte vorliegend den Eintragungsantrag nicht beanstanden, weil die Kosten für
Schönheitsreparaturen, Wasser, Abwasser, Heizung, Strom und Gas, den Kaminkehrer und die Müllabfuhr zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht wurden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unproblematisch zulässig ist die in einer notariellen Urkunde enthaltene Pflicht des Eigentümers, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume auf eigene Kosten in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu halten. Das Wohnungsrecht ist – wie sich aus § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt – ein besonderer Fall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Auf diese finden nach § 1090 Abs. 2 BGB eine Reihe von Vorschriften über die Grunddienstbarkeiten, insbesondere § 1021 BGB, entsprechende Anwendung. Danach kann bestimmt werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine auf dem Grundstück befindliche Anlage, die zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehört, zu unterhalten hat. Derartige Anlagen sind z.B. Wege, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Heizanlage, die der Eigentümer zu unterhalten hat, um die Bewohn- und Beheizbarkeit der dem Wohnrecht unterliegenden Räume zu gewährleisten.
Ebenso ist der Eigentümer verpflichtet, die Kosten zu tragen, soweit sie gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen betreffen. Denn da § 1093 Abs. 3 BGB anders als § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf § 1041 BGB verweist, obliegt die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen dem Eigentümer. Dem Wohnungsberechtigten würde andernfalls die ordnungsgemäße Benutzung seiner Räume unmöglich gemacht.
Es können auch die anfallenden Kosten für Schönheitsreparaturen und die laufenden Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr und Kaminkehrer durch Vereinbarung dem Eigentümer mit dinglicher Wirkung auferlegt werden.
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