Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.348 Anfragen

Rechtfertigt ein Fehlverhalten Dritter die Mietvertragskündigung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Steht eine Kündigung wegen der Pflichtverletzung eines Besuchers in Rede, so ist auch im Rahmen der ordentlichen Kündigung regelmäßig eine vorherige Abmahnung des Mieters als erforderlich anzusehen.

Zwar kommen bei einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen des Mieters auch Pflichtverstöße von geringerem Gewicht in Betracht, als dies im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB erforderlich ist und nicht zu verlangen ist, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass auch dieses geringere Gewicht in Fällen, in denen der Mieter für ein Fehlverhalten seines Besuchers einzustehen hat (§ 278 BGB), in der Regel erst erreicht wird, nachdem der Mieter erfolglos abgemahnt wurde.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Verzichtbarkeit einer vorherigen Abmahnung im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerade aus dem Umstand abgeleitet wird, dass der Mieter, dem eine erhebliche und verschuldete Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht wird, es selbst in der Hand hatte, ob er dem Vermieter Anlass zur Beendigung des Mietverhältnisses bietet. Genau daran fehlt es aber in Fällen des Fehlverhaltens eines Besuchers, weshalb es anders als im Falle eines eigenen Fehlverhaltens des Mieters grundsätzlich einer Abmahnung bedarf.


AG Stuttgart, 11.12.2020 - Az: 35 C 4053/20

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern