Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.385 Anfragen

Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Unter welchen Voraussetzungen der Mieter verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen in seiner Wohnung zu dulden, ist in §§ 555a und 555b, 555d BGB geregelt.

Nach § 555d BGB hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB zu dulden.

Bei den vorliegend beabsichtigten Arbeiten handelte es sich jedoch nicht um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB. Diese könnten vorliegend allein Maßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 4 BGB sein, nämlich Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen.

Erhöhen die beabsichtigten Maßnahmen den Gebrauchswert der Wohnung nicht, so ist der Mieter auch nicht gemäß § 555a Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeiten zu dulden. Nach dieser Regelung hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder zur Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind.

Muss die beabsichtigte Maßnahmen nicht geduldet werden, so stellt die Weigerung des Mieters zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen sich auch nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Pflichtwidrigkeit vorliegt.


AG Hannover, 20.10.2021 - Az: 512 C 4547/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn