Unter welchen Voraussetzungen der Mieter verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen in seiner Wohnung zu dulden, ist in §§
555a und
555b,
555d BGB geregelt.
Nach § 555d BGB hat der Mieter
Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB zu dulden.
Bei den vorliegend beabsichtigten Arbeiten handelte es sich jedoch nicht um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB. Diese könnten vorliegend allein Maßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 4 BGB sein, nämlich Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen.
Erhöhen die beabsichtigten Maßnahmen den Gebrauchswert der Wohnung nicht, so ist der Mieter auch nicht gemäß § 555a Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeiten zu dulden. Nach dieser Regelung hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder zur Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind.
Muss die beabsichtigte Maßnahmen nicht geduldet werden, so stellt die Weigerung des Mieters zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen sich auch nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Pflichtwidrigkeit vorliegt.