Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter.
Wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorträgt, muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Vermieter die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte vortragen.
Damit hat der Vermieter seiner Darlegungslast Genüge getan.
Der Mieter hätte nunmehr konkret angeben müssen, wo bzw. wie auf dem Grundstück weitere Tonnen untergebracht werden könnten. Denn er als Mieter hat entsprechende Ortskenntnis.
Wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorträgt, muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Vermieter die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte vortragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf den Vortrag des Mieters, durch die Einführung der Mülltrennung und das Aufstellen von blauen Tonnen für Papier und gelben Tonnen für Kunststoffe lasse sich das kostenpflichtige Müllvolumen auf ein Drittel reduzieren, hat der Vermieter vorliegend dargelegt, dass für die Restmüllcontainer Betoncontainer angeschafft worden seien, in denen diese stünden und durch die die Verschmutzung der Müllplätze verhindert werde. Daher sei kein Platz für weitere Mülltonnen.Damit hat der Vermieter seiner Darlegungslast Genüge getan.
Der Mieter hätte nunmehr konkret angeben müssen, wo bzw. wie auf dem Grundstück weitere Tonnen untergebracht werden könnten. Denn er als Mieter hat entsprechende Ortskenntnis.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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