Selbst wenn man von einer gewissen Verschattung und damit einhergehenden finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit eines nachbarlichen Bauvorhabens.
Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte.
Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht.
Indem eine Photovoltaikanlage auf einem Anwesen im innerstädtisch eng bebauten Gebiet angebracht wurde, wurde sich letztlich dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion derselben durch bauliche Anlagen auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt werden.
Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte.
Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht.
Indem eine Photovoltaikanlage auf einem Anwesen im innerstädtisch eng bebauten Gebiet angebracht wurde, wurde sich letztlich dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion derselben durch bauliche Anlagen auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt werden.
VG Ansbach, 20.10.2021 - Az: AN 3 K 20.02801
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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