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Rattenbefall: Nutzungsuntersagung!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist ein Schädlingsbefall (hier: Ratten) in einem Wohngebäude auch auf bauliche Mängel zurückzuführen, kann eine Nutzungsuntersagung auf § 79 Abs. 1 NBauO gestützt werden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht gefährdet werden.

Beschaffenheit (der baulichen Anlage) umfasst als weiter Sammelbegriff alle Eigenschaften des Bauwerks selbst wie Volumen, äußere Gliederung, innere Aufteilung, Konstruktionsweise, verwendete Baustoffe und Bauteile, Qualität der Verarbeitung, Ausstattung mit Einrichtungsstücken und Nebenanlagen, baulicher Zustand usw. Gemeint ist nicht nur der durch die Errichtung - erstmals - geschaffene, sondern auch der danach durch bauliche Änderungen, durch die Benutzung, das Klima und sonstige Einflüsse herbeigeführte Zustand. Das Bauwerk muss ständig den Anforderungen der NBauO genügen.

Hierzu gehört auch, dass ein Wohngebäude derart beschaffen sein muss, dass kein fortwährender Schädlingsbefall, von welchem eine Gefahr für Leben und Gesundheit durch übertragbare Krankheiten auf den menschlichen Organismus ausgehen kann, zumindest der dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Wohnräumen droht.


OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - Az: 1 LA 127/21

ECLI:DE:OVGNI:2022:0314.1LA127.21.00

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