Der Befall eines Wohnmobils mit Ungeziefer (hier: Ratten) stellt jedenfalls dann einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das Ungeziefer die Substanz der Sache angreift oder die Gefahr des vollständigen Verlusts der Gebrauchsfähigkeit besteht.
Gerade wenn wichtige Teile der Fahrzeugelektronik oder Kabel angenagt werden, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht weiterbenutzt werden kann. Dass es sich vorliegend nicht bloß um eine solche unerhebliche Beeinträchtigung handelt, belegte vorliegend der eigene Vortrag der Beklagten, demzufolge durch den Rattenbefall ein Wertverlust von 50.000,-- € eingetreten sein soll bei einem Kaufpreis von 72.500,-- €.
Der Mangel war auch nicht unerheblich i.S.v. § 323 V S.2 BGB. Für die Frage der Erheblichkeit ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Wohnmobil in so großem Ausmaß durch Nagetiere beschädigt, dass ein durchschnittlicher Käufer vom Kauf Abstand genommen hätte.
LG Freiburg, 10.12.2012 - Az: 6 O 277/12
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