Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.751 Anfragen
Rattenbefall als Sachmangel eines Wohnmobils
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Befall eines Wohnmobils mit Ungeziefer (hier: Ratten) stellt jedenfalls dann einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das Ungeziefer die Substanz der Sache angreift oder die Gefahr des vollständigen Verlusts der Gebrauchsfähigkeit besteht.
Gerade wenn wichtige Teile der Fahrzeugelektronik oder Kabel angenagt werden, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht weiterbenutzt werden kann. Dass es sich vorliegend nicht bloß um eine solche unerhebliche Beeinträchtigung handelt, belegte vorliegend der eigene Vortrag der Beklagten, demzufolge durch den Rattenbefall ein Wertverlust von 50.000,-- € eingetreten sein soll bei einem Kaufpreis von 72.500,-- €.
Der Mangel war auch nicht unerheblich i.S.v. § 323 V S.2 BGB. Für die Frage der Erheblichkeit ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Wohnmobil in so großem Ausmaß durch Nagetiere beschädigt, dass ein durchschnittlicher Käufer vom Kauf Abstand genommen hätte.
LG Freiburg, 10.12.2012 - Az: 6 O 277/12
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)
Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne