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Mietvertrag mit Bestandsschutz

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Was die Kündigungserklärung vom 23. Mai 2019 wegen Eigenbedarfs anbetrifft, kann dahin stehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB vorliegen. Denn jedenfalls steht der Wirksamkeit der Kündigung die Regelung unter Nr. 10 Absatz 1 des Mietvertrags entgegen. Dort heißt es:

„Das Wohnungsunternehmen wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Es kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Wohnungsunternehmens eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“.

Diese Regelung bindet auch die Klägerin, die gemäß § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist. Soweit die Klägerin meint, hier würde ihr Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie das Eigentum an der Wohnung von vornherein belastet mit der vertraglichen Kündigungseinschränkung erworben hat.

Anders als das Amtsgericht meint, handelt es sich bei der vorgenannten Regelung nicht lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung der ursprünglichen Vermieterin.

Maßgeblich ist, wie die Regelung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen war. Wenn dort aber sogar ausdrücklich formuliert ist, dass das Mietverhältnis unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden „kann“, kann dies im Gegenschluss nur so verstanden werden, dass das Mietverhältnis bei Nichtvorliegen besonderer Voraussetzungen nicht gekündigt werden kann und die Vermieterseite daran gebunden ist. Die Regelung kann darüber auch nicht so ausgelegt werden, dass sich die Einschränkung lediglich auf eine Kündigung der ursprünglichen Vermieterin beziehen sollte, weil dort von dem „Wohnungsunternehmen“ gesprochen wird. Ausweislich des Rubrum des Mietvertrags wurde mit „Wohnungsunternehmen“ die Vermieterseite bezeichnet, während die Beklagten als „Mieter“ bezeichnet wurden; diese vordefinierten Bezeichnungen ziehen sich durch den gesamten Mietvertrag.

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