Für den Beginn der Frist des § 556 Abs. 3 BGB kommt es darauf an, ob die Nebenkostenabrechnung formal ordnungsgemäß ist.
Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, die eine Zusammenstellung der Gesamtkosten enthält sowie die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen; sie muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.
Wurde im Mietvertrag zwischen den Parteien vereinbart, dass der von der Hausverwaltung praktizierte Kostenschlüssel gilt, so sind dann die Abrechnungen der Hausverwaltung auch beizufügen, um die für sich alleine nicht verständliche Nebenkostenabrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar zu machen.
Davon geht auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11.08.2010 - Az: VIII ZR 45/10 - aus, in welchem er ausführt, dass Erläuterungen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung - vor Ablauf der Abrechnungsfrist erteilt - zu berücksichtigen sind.
Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, die eine Zusammenstellung der Gesamtkosten enthält sowie die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen; sie muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.
Wurde im Mietvertrag zwischen den Parteien vereinbart, dass der von der Hausverwaltung praktizierte Kostenschlüssel gilt, so sind dann die Abrechnungen der Hausverwaltung auch beizufügen, um die für sich alleine nicht verständliche Nebenkostenabrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar zu machen.
Davon geht auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11.08.2010 - Az: VIII ZR 45/10 - aus, in welchem er ausführt, dass Erläuterungen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung - vor Ablauf der Abrechnungsfrist erteilt - zu berücksichtigen sind.
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