Tritt ein
Wasserschaden im Bereich des Sondereigentums auf, so muss der Hausverwalter bereits dann tätig werden, wenn die Ursache des im Sondereigentum auftretenden Wasserschadens im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann.
Der Hausverwalter muss dann unverzüglich das erforderliche unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt der Hausverwalter schuldhaft diese Pflicht, haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt das die Schadensursache ausschließlich in Sondereigentum liegt.
Das bedeutet: Im Ergebnis erfolgreiche Spekulationen des Hausverwalters über die Schadensursache im Sondereigentum befreien ihn nicht von der Haftung.
Ein Tätigwerden darf der Hausverwalter nur dann ablehnen, wenn zweifelsfrei auszuscheiden ist, dass die Schadensursache im Gemeinschaftseigentum liegen kann. Dazu braucht der Hausverwalter eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Der Hausverwalter braucht also im Ergebnis nur dann nicht tätig werden, wenn von vornherein feststeht, dass der Schaden seine Ursache im mangelnden Sondereigentum hat.
Hintergrund für die umfangreichen Pflichten des Hausverwalters ist, dass die Eigentümergemeinschaft als Entscheidungsträgerin eine vollständige Entscheidungsgrundlage für die Frage der Mängelbeseitigung haben muss, um eine Entscheidung zu treffen, die ordnungsgemäße Verwaltung entspricht.
Verletzt der Verwalter schuldhaft die Pflicht nach
§ 27 I Nr. 2 WEG, so ist er schadenersatzpflichtig. Die WEG als Verband haftet aber nicht nach § 278 BGB gegenüber ihren Mitgliedern, wenn der Verwalter die vorgenannte Pflicht nach § 27 I Nr. 2 WEG schuldhaft verletzt. Denn diese Pflicht obliegt dem Verwalter eigenständig. Der Verwalter handelt hier nicht für die Mitglieder der WEG.