Ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit ist die Zahlungsfähigkeit eines angebotenen Ersatzmieters.
Ein Ersatzmieter, der sich weigert eine angefragte Bonitätsauskunft vorzulegen, ist daher unzumutbar.
Ein Ersatzmieter, der sich weigert eine angefragte Bonitätsauskunft vorzulegen, ist daher unzumutbar.
AG Bad Säckingen, 09.05.2022 - Az: 10 C 203/20
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