Bereits die
Überwachung des Bereiches unmittelbar vor der Wohnungseingangstür im
Treppenhaus lässt den Rückschluss darauf zu, wer das Treppenhaus passiert und wann und mit wem ein Mieter seine Wohnung verlässt oder betritt. Dies verletzt den Mieter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Damit eine umfassenden Güter- und Interessenabwägung zu Gunsten des Nutzers der Kamera ausfallen kann, muss die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich und die drohende Beeinträchtigung auf andere Weise nicht zu verhindern sein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um eine Videokamera im Treppenhaus des Erdgeschosses. Die Mieterin war der Ansicht, die Überwachungskamera im Eingangsbereich des Treppenhauses sei auch auf ihre Wohnungseingangstür ausgerichtet. Zudem werde der gesamte Bereich des Treppenhauses auf dieser Etage.
Der Vermieter war der Ansicht hierzu berechtigt zu sein, da die Kamera sei auf Verlangen und mit Zustimmung der übrigen Mieter installiert worden sei, weil im Treppenhaus und im Aufzug seit Jahren nahezu wöchentlich Müll, Zeitungen, Prospekte und Kleidung abgelegt werde. Zudem erfasse die streitgegenständliche Kamera im Treppenhaus nicht die Wohnungstür bzw. seien entsprechende Bereiche des Kamerabildes geschwärzt.
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