Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der
Gebrauchsüberlassung an den Dritten haben.
Dafür genügt es nach der Rechtsprechung des BGH, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen.
Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche oder familiäre Interesse des Mieters von einigem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht.
Ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Räumlichkeiten kann der Mieter insbesondere daraus herleiten, dass er hierauf wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angewiesen ist.