Fehlende Gartennutzung stellt im Monat Januar keinen Mangel der Mietsache dar.
Ein etwa vorhandenes Zurückbehaltungsrecht, um den Vermieter zu veranlassen, den Garten in einen nutzbaren Zustand zu versetzen, ist jedenfalls dann entfallen, wenn unstreitig der nutzbare Zustand hergestellt ist.
AG Münster, 04.03.2011 - Az: 5 C 335/10
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