Die Mieter haben einen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu den notwendigen Leitungsverlegungsarbeiten für den Telefonfestnetz- und Internetanschluss für ihre Wohnung und auf Benennung des Ortes, an dem die erforderlichen Zuleitungen im Außenbereich der Wohnung verlegt werden können.
Die Ansprüche folgen aus dem Mietvertrag und stellen für den Vermieter vertragliche Nebenpflichten dar.
Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung.
Das „Wohnen“ umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört.
Zwar hat der Mieter - sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist - keinen Anspruch gegen den Vermieter auf die Ausstattung der Wohnung mit einem Telekommunikationsanschluss. Der Mieter kann jedoch von dem Vermieter verlangen, dass dieser ihm den Zugang ermöglicht, in dem er ihm die Zustimmung erteilt, die erforderlichen Installationsarbeiten vornehmen zu lassen, also die erforderlichen technischen Einrichtung selbst anzubringen oder anbringen zu lassen.
Entsprechendes gilt, wenn nicht die erstmalige Verlegung der Leitungen, sondern eventuell auch eine Reparatur in Betracht kommt.
Die Ansprüche folgen aus dem Mietvertrag und stellen für den Vermieter vertragliche Nebenpflichten dar.
Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung.
Das „Wohnen“ umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört.
Zwar hat der Mieter - sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist - keinen Anspruch gegen den Vermieter auf die Ausstattung der Wohnung mit einem Telekommunikationsanschluss. Der Mieter kann jedoch von dem Vermieter verlangen, dass dieser ihm den Zugang ermöglicht, in dem er ihm die Zustimmung erteilt, die erforderlichen Installationsarbeiten vornehmen zu lassen, also die erforderlichen technischen Einrichtung selbst anzubringen oder anbringen zu lassen.
Entsprechendes gilt, wenn nicht die erstmalige Verlegung der Leitungen, sondern eventuell auch eine Reparatur in Betracht kommt.
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