Gem. § 765 a ZPO kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass selbst dann, wenn der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, ist eine Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einstweilen einzustellen, vergleiche hierzu BGH, 15.07.2010 - Az: V ZB 1/10, ferner BGH, 04.05.2005 - Az: I ZB 10/05 (in diesen Fällen entschieden für die Suizidgefahr von Angehörigen).
In diesen Fällen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stets eine Abwägung erforderlich zwischen dem Interesse des Lebensschutzes, dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem Interesse des Erstehers an einem endgültigen Eigentumserwerbes.
Wie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.07.2010 - Az: V ZB 1/10 aufgeführt ist, ist zu unterscheiden, von welcher Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ausgehen könnte.
Geht die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung einhergehenden Eigentumsverlust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsräumung, darf der Zuschlag nicht versagt werden.
Anders wäre die Fallkonstellation, wenn bereits mit der Zuschlagserteilung von einer konkreten Gefahr auszugehen wäre.