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Räumungsklage nach ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im zu entscheidenden Fall waren die Mieter mit der Zahlung der Mieten für September und Oktober 2010 in Rückstand geraten. Der Vermieter kündigte daraufhin mit Rücksicht auf den Zahlungsverzug das bestehende Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Am 05.11.2010 ging die rückständige Miete für September und Oktober 2010 bei den Klägern ein, nicht aber die für November 2010.

Daraufhin erhob der Vermieter am 16.11.2010 Räumungsklage, die den Mietern am 07.12.2010 zugestellt worden ist. Zuvor, nämlich am 23.11.2010, gingen die Mieten für November und Dezember 2010 beim Vermieter ein.

Die Mieter wendeten sich gegen die Räumungsklage und vertraten die Ansicht der Zahlungsverzug sei ihrerseits unverschuldet gewesen.

Um eine pünktliche Mietzahlung für September 2010 zu ermöglichen, habe sich die Mieterin bei ihrer Bank, der Xbank in Remscheid, erkundigt nach Möglichkeiten, Geldüberweisungen von Mexiko nach Deutschland vorzunehmen, um ihr in Deutschland befindliches Konto mit der erforderlichen Deckung für die Mietzahlung auszustatten. Von der Xbank habe sie die Auskunft erhalten, es bestünde eine Partnerschaft mit der in Mexiko ansässigen „X Bank“. Von dort aus könne sie eine Überweisung unter Verwendung von IBAN und BIC auf ihr deutsches Konto vornehmen. Die Mieterin habe sodann einen Überweisungsauftrag für die Xbank betreffend die Miete September 2010 ausgestellt und einer Mitarbeiterin der Xbank ausgehändigt mit der Weisung, die Überweisung der Miete nach erfolgter Deckung des Kontos vorzunehmen.

Ende August 2010 habe Mieterin sodann in Mexiko versucht, den erforderlichen Geldbetrag auf das Konto bei der Xbank zu überweisen. Bei der X Bank habe sie sodann erfahren müssen, dass eine solche Überweisung ohne Einrichtung eines Kontos bei der dortigen Bank nicht möglich sei. Die Einrichtung eines Kontos setzte allerdings einen Wohnsitz und eine FM 3 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis voraus, welche die Mieterin nicht hatte. Daraufhin habe sie beschlossen, die Überweisung erst nach ihrer Rückkehr nach Deutschland in Mitte September 2010 vorzunehmen.

In der Folgezeit habe sie sodann einen Verkehrsunfall erlitten, so dass die Mieter beschlossen hätten, erst später ihre gemeinsame Heimreise anzutreten, nachdem die Mieterin genesen sei.

Die Mieterin habe sich unterdessen weiterhin bemüht, den Geldtransfer nach Deutschland zu ermöglichen. Sie habe schließlich trotz erheblicher Kosten über die Gesellschaft Western Union an Herrn X Geld überweisen können für die Weiterleitung an den Vermieter betreffend die Mieten für September und Oktober 2010. Der entsprechende Geldbetrag ging am 05.11.2010 unstreitig auf dem Konto des Vermieters ein.

Nach der Rückkehr aus Mexiko am 21.11.2010 habe die Mieterin sodann umgehend die Überweisung der Mieten für November und Dezember 2010 veranlasst, die am 23.11.2010 unstreitig beim Vermieter einging.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, denn der Rückstand der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten mit den Mieten für September und Oktober 2010 jeweils in voller Höhe stellt eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten dar. Die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Mieten ist eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 19.10.2010 vorliegende Rückstand in Höhe von zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten ist als erheblich anzusehen, rechtfertigt er doch sogar gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine fristlose Kündigung.

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