Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenGenügt eine
fristlose Kündigungserklärung nicht dem Begründungserfordernis gemäß
§ 569 Abs. 4 BGB, so ist das Mietverhältnis durch diese Kündigungserklärung nicht beendet worden.
Beruht der Kündigungsgrund in einem Zahlungsverzug des Mieters, der sich über mehrere Monate erstreckt, ist in dem Kündigungsschreiben die Höhe des Rückstandes und dessen Zusammensetzung anzugeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat vorliegend in dem Kündigungsschreiben den Rückstand beziffert, allerdings in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht aufgeschlüsselt für welche Monate ein Rückstand in welcher Höhe geltend gemacht wird.
Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, dass dem Kündigungsschreiben vom 5.11.2009 eine Mietkontenaufstellung beigefügt gewesen ist, aus der sich der Rückstand im Einzelnen entnehmen lässt. Eine entsprechende Mietkontenaufstellung ist der Klageschrift nicht beigefügt gewesen und kann nach den Darlegungen der Klägerin auch nicht mehr vorgelegt werden, da dieser in der Mieterakte nicht hinterlegt worden ist. Im Kündigungsschreiben selbst wird auf eine etwaige Anlage, bzw. eine beigefügten Mietkontenaufstellung nicht Bezug genommen.
Darlegungs- und beweispflichtig für eine formwirksame zugegangene Kündigung durch Beifügung eines Mieterkontenblattes zur ausreichenden Begründung der fristlosen Kündigung, ist die Klägerin.