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Zweckentfremdende Nutzung einer Wohnung zu Fremdenverkehrszwecken

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine allgemeine Zusage, wonach eine bestimmte Nutzung nicht den Tatbestand einer Zweckentfremdung erfüllt, wird regelmäßig unter der stillschweigenden Bedingung abgegeben, dass der andere Teil sich auch daran hält.

Wenn eine Wohneinheit nach ihrer Ausstattung mit Möbeln, Kochecke etc. dafür geeignet ist, dass die Benutzer in den jeweiligen Räumen ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können, kommt es maßgeblich auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept des Vermieters und sein konkretes Geschäftsmodell im Einzelfall (hier: Boardinghouse für Medizintouristen) dafür an, ob eine rechtswidrige Fremdenverkehrsnutzung vorliegt; die Länge des Aufenthalts kann dafür als Indiz berücksichtigt werden.


VG München, 12.02.2020 - Az: M 9 K 19.2400

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Olaf Sieradzki