Eine Feuerstätte wird im Sinne von § 2 Nr. 12 1. BImSchV „bestimmungsgemäß offen betrieben“, wenn sie nach ihren Konstruktionsmerkmalen und nach dem Inhalt der Betriebsanleitung auf einen Betrieb mit offenem Feuerraum ausgelegt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „offener Kamin“ sowohl in § 2 Nr. 10b der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl I S. 490) als auch in § 2 Nr. 12 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (1. BImSchV, BGBl I S. 38) als „Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann“, definiert ist.
Dabei beschreibt der Begriff „offen“ Feuerstätten mit einem offenen Feuerraum, d.h. solche Feuerstätten, die nicht über eine geschlossene Brennkammer verfügen.
Hierzu gehören auch Öfen mit einer nicht selbstständig schließenden Feuerraumtür. Durch den offenen Feuerraum und die dadurch bedingte geringe Verbrennungstemperatur kann es zu einer „nicht vollkommenen“ Verbrennung des Brennstoffes mit Ruß-, Qualm- und Geruchsbildung kommen.
Offene Kamine dürfen daher nach § 4 Abs. 4 1. BImSchV nur gelegentlich betrieben werden.
„Bestimmungsgemäß offen“ kann eine Feuerungsanlage - wovon auch das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - dann betrieben werden, wenn sie darauf nach ihrer technischen Konzeption ausgelegt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht generell für alle Kaminöfen beantworten, sondern richtet sich nach den jeweiligen Einzelfallumständen, namentlich nach den Konstruktionsmerkmalen und dem Inhalt der Betriebsanleitung.