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Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution nach vorheriger Auszahlung durch den ehemaligen Vermieter?

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall wollte der Erwerber einer Mietwohnung einen Kautionsanspruch gegen den übernommenen Mieter geltend machen.

Der ehemalige Vermieter hatte dem Mieter vor der Veräußerung die Mietkaution ausgezahlt.

Strittig war, ob der neue Eigentümer den Kautionsanspruch aus dem Mietvertrag durchsetzen konnte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Anspruch auf Leistung einer Kaution steht dem Erwerber gegen den Mieter nach der in § 6 Nr. 2 des Mietvertrages vom 12.06.1997 getroffenen Regelung nicht zu.

Darin wurde vereinbart, dass der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Kaution in Höhe von 3.000,00 DM leistet. Demnach wurde eine Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Kaution nur für den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses begründet. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil das Mietverhältnis bereits im Jahre 1997 begründet wurde.

Es kommt hinzu, dass die Beklagte die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses geleistet und den Anspruch damit erfüllt hatte.

Aus dem Gesetz folgt ein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter nicht. Nach § 566a Satz 1 BGB tritt der Erwerber nach der Veräußerung von vermietetem Wohnraum zwar in die Rechte und Pflichten ein, die dadurch begründet wurden, dass der Mieter dem (bisherigen) Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet hat.

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LG Mannheim, 13.04.2011 - Az: 4 S 99/10

ECLI:DE:LGMANNH:2011:0413.4S99.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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