Die bloße (geduldete) Nutzung einer Wohnung rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme des Zustandekommens eines (konkludenten) Mietvertrags.
Allein aus der Duldung des Aufenthaltes kann nicht auf einen Mietvertragsschluss geschlossen werden.
Weder die vereinzelte Zahlung der „Miete“ noch die tatsächliche Nutzung der Wohnung rechtfertigt die Annahme des Zustandekommens eines konkludenten Mietvertrags.
Die tatsächliche Nutzung der Mietsache begründet für sich allein kein Mietverhältnis.
Auch kann ein gescheiterter oder (noch) nicht zustande gekommener Mietvertrag nicht ohne Weiteres in ein vertragliches entgeltliches Nutzungsverhältnis besonderer Art umgedeutet werde.
Allein aus der Duldung des Aufenthaltes kann nicht auf einen Mietvertragsschluss geschlossen werden.
Weder die vereinzelte Zahlung der „Miete“ noch die tatsächliche Nutzung der Wohnung rechtfertigt die Annahme des Zustandekommens eines konkludenten Mietvertrags.
Die tatsächliche Nutzung der Mietsache begründet für sich allein kein Mietverhältnis.
Auch kann ein gescheiterter oder (noch) nicht zustande gekommener Mietvertrag nicht ohne Weiteres in ein vertragliches entgeltliches Nutzungsverhältnis besonderer Art umgedeutet werde.
LG Karlsruhe, 08.09.2020 - Az: 9 S 71/20
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