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Berliner Mietspiegel 2021 ist nichtig

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der „Berliner Mietspiegel 2021" erfüllt weder die Voraussetzungen des § 558d BGB noch diejenigen des § 558c BGB.

Hierzu führte das Gericht aus:

Voraussetzung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach näherer Maßgabe des § 558 BGB ist, das der Vermieter gegenüber dem Mieter ein die gesetzlichen Vorgaben wahrendes Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen hat. Nach § 558a Abs. 1 BGB ist dieses Verlangen in Textform zu erklären und zu begründen.

In dem Schreiben vom 28. Juni 2021 hat die Klägerin insoweit auf den „aktuellen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d BGB des Jahres 2021“ Bezugnehmen lassen. Damit hat sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt. Allerdings sieht § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB die Bezugnahme auf „einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d)“ als ein Begründungsmittel vor.

Der „Berliner Mietspiegel 2021" erfüllt indessen weder die Voraussetzungen des § 558d BGB noch diejenigen des § 558c BGB:

Der Berliner Mietspiegel 2021 ist kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB. Nach § 558d Abs. 2 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen; dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden; nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

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AG Berlin-Spandau, 10.01.2022 - Az: 6 C 395/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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