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Einstellung der Versorgungsleistungen nach Kündigung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Zwar endet mit der Mietvertragsbeendigung auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann.

Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall aus der Eigenart des – beendeten – Mietvertrages (z.B. Wohnraummiete) oder den besonderen Belangen des Mieters (z.B. Gesundheitsgefährdung oder etwa durch eine Versorgungssperre drohender, besonders hoher Schaden) ergeben.

Eine über die Vertragsbeendigung hinausgehende Versorgungsverpflichtung würde allerdings allein den Interessen des Mieters dienen. Die trotz beendeten Vertrages aus Treu und Glauben nach § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung lässt sich daher nur rechtfertigen, wenn sie auf der anderen Seite den berechtigten Interessen des Vermieters nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht.

Nach diesen Grundsätzen kann der Vermieter etwa zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen verpflichtet sein, wenn dem Mieter eine Räumungsfrist nach §§ 721, 765 a, 794 a ZPO gewährt worden ist und dem Vermieter wegen der regelmäßig entrichteten Nutzungsentschädigung kein Schaden entsteht.

Aus einem etwaigen drohenden Schaden wegen Verzögerung der Umbauarbeiten und der hierdurch resultierenden verspäteten Eigennutzung des Objektes kann kein Recht auf kurzfristige Beendigung der Versorgungsleistungen hergeleitet werden.

Die Ankündigung der Versorgungseinstellung und der Vollzug derselben um ausreichenden Druck auf den Vertragspartner auszuüben, um ihn zum kurzfristigen Auszug zu bewegen ist im Hinblick auf § 242 BGB keinesfalls gerechtfertigt, wenn ein mit der Weiterversorgung einhergehender besonders hoher Schaden nicht droht.

Besteht also für den Vermieter weder die Gefahr, die Versorgungsleistungen mangels Vorauszahlungen des Mieters auf eigene Kosten erbringen zu müssen, noch das Risiko, durch einen verzögerten Umbau in seinem Vermögen geschädigt zu werden, so verstößt es gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB selbst bei beendetem Mietverhältnis die Versorgungsleistungen kurzfristig einzustellen.


LG Koblenz, 24.05.2011 - Az: 6 S 8/11

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