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Erlaubnis zum Abstellen von Fahrrädern auf dem Hof kann widerrufen werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wenn der Vermieter einem Mieter gestattet, Gemeinschaftsflächen mit zu benutzen - vorliegend zum Abstellen von Fahrrädern -, so kann der Vermieter dies jederzeit aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Anlass, der zu der Erteilung der Erlaubnis geführt hat, nicht mehr besteht.

Die Erteilung einer solchen Erlaubnis führt nicht dazu, dass das Recht auf Mitbenutzung einer Gemeinschaftsfläche für eigene Zwecke zu einem Bestandteil der Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses wird, die der Vermieter nicht einseitig ändern kann.

Die Erteilung einer solchen Erlaubnis bedeutet keine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages. Es handelt sich bei einer solchen Erlaubnis in der Regel um eine bloße Gefälligkeit, die der Vermieter dem Mieter erweist, ohne dass sich dies in der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung niederschlägt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht hat zu Recht die Beklagte dazu verurteilt, das Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof des Grundstücks zu unterlassen, auf dem sich ihre Mietwohnung befindet.

1. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung. In dem Mietvertrag ist nicht ausdrücklich die Rede davon, dass der Beklagten das Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof des Grundstücks gestattet ist. Unter § 19 Hausgemeinschaftsordnung heißt es unter anderem:

„Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese unter anderem zu Folgendem:

Einholen der Genehmigung des Vermieters für etwaige Tierhaltung sowie für Verkehr, Aufstellen und Lagern in Gängen, auf Höfen usw. unter anderem für Krafträder, Mopeds und Wagen, wofür der Mieter außerdem zuvor die behördliche Genehmigung nachsuchen muss.“

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Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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