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Gemeindliche Anerkennung eines Mietspiegels als qualifiziert

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Klage auf Feststellung, dass es sich bei dem von einer Gemeinde anerkannten Mietspiegel nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt, ist unzulässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger ist für seinen Klageantrag, festzustellen, dass es sich bei dem von der Beklagten aufgestellten Mietspiegel für M. 2019 nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt, nicht klagebefugt.

Das gilt auch, soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung sein Rechtsschutzbegehren auf die in dem angegriffenen Mietspiegel für seine Mietwohnungen ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmieten beschränken will.

Eine Klagebefugnis liegt nur vor, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder, weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufstellung, Veröffentlichung und Verwendbarkeit von Mietspiegeln begründen jedoch keine die Rechtsverfolgung vor den Verwaltungsgerichten ermöglichenden subjektiv-öffentlichen Rechte von Vermietern.

Sie dienen neben der Hinweispflicht eines Mieterhöhungsverlangens auf die örtliche Vergleichsmiete nach dem (qualifizierten) Mietspiegel (§ 558a Abs. 3 BGB) sowohl der Erleichterung als auch der Begrenzung von Mieterhöhungsverlangen (§ 558 BGB) und mögen faktisch eine gewisse Schutzfunktion für Mieter und Vermieter haben.

Dafür, dass diese Vorschriften unmittelbar einklagbare Rechte für Mieter und Vermieter enthalten, und insbesondere dafür, dass der Gesetzgeber den Vermietern (und Mietern) einen doppelten Rechtsweg sowohl zu den Verwaltungsgerichten als auch zur ordentlichen Gerichtsbarkeit hinsichtlich dieser Beurteilung einräumen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

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