Im vorliegenden Fall war der ursprünglich vom Mieter angemietete Stellplatz aufgrund Veräußerung des Nachbargrundstücks und Anbringung eines Bauzauns nicht mehr nutzbar.
Eine Anzeige des Mieters war insofern entbehrlich, da die Vermieterin selbst Kenntnis von den mangelbegründenden Umständen hatte.
Die Vermieterin hatte dem Mieter jedoch einen Ersatz-Stellplatz auf dem Parkdeck eines in 3-5 Minuten fußläufig erreichbaren Gebäudes angeboten und zur Verfügung gestellt.
Ein solcher Teilentzug des in der Anlage zum Mietvertrag enthaltenen konkreten Stellplatzes, der durch einen adäquaten, insbesondere ebenfalls noch in der Nähe liegenden Ausweichstellplatz kompensiert worden ist, stellt sich in einem solchen Fall lediglich als unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 3 BGB dar, aufgrund derer eine Minderung außer Betracht bleibt.
Eine Anzeige des Mieters war insofern entbehrlich, da die Vermieterin selbst Kenntnis von den mangelbegründenden Umständen hatte.
Die Vermieterin hatte dem Mieter jedoch einen Ersatz-Stellplatz auf dem Parkdeck eines in 3-5 Minuten fußläufig erreichbaren Gebäudes angeboten und zur Verfügung gestellt.
Ein solcher Teilentzug des in der Anlage zum Mietvertrag enthaltenen konkreten Stellplatzes, der durch einen adäquaten, insbesondere ebenfalls noch in der Nähe liegenden Ausweichstellplatz kompensiert worden ist, stellt sich in einem solchen Fall lediglich als unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 3 BGB dar, aufgrund derer eine Minderung außer Betracht bleibt.
AG Köln, 18.12.2019 - Az: 201 C 193/18
ECLI:DE:AGK:2019:1218.201C193.18.00
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