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Vorbeugende Reinigung von Wasserrohren kann nicht umgelegt werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine vorbeugende Reinigung von Wasserrohren ist technisch allenfalls in so langen Zeitabständen angezeigt, dass keine laufenden Kosten mehr vorliegen.

Eine regelmäßige Durchführung in kürzeren Abständen ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.

Der Vermieter kann die entstandenen Kosten somit nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.


AG Gelsenkirchen, 21.05.2021 - Az: 202 C 181/20

ECLI:DE:AGGE1:2021:0521.202C181.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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