Eine vorbeugende Reinigung von Wasserrohren ist technisch allenfalls in so langen Zeitabständen angezeigt, dass keine laufenden Kosten mehr vorliegen.
Eine regelmäßige Durchführung in kürzeren Abständen ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.
Der Vermieter kann die entstandenen Kosten somit nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Eine regelmäßige Durchführung in kürzeren Abständen ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.
Der Vermieter kann die entstandenen Kosten somit nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
AG Gelsenkirchen, 21.05.2021 - Az: 202 C 181/20
ECLI:DE:AGGE1:2021:0521.202C181.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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