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Vorbeugende Reinigung von Wasserrohren kann nicht umgelegt werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine vorbeugende Reinigung von Wasserrohren ist technisch allenfalls in so langen Zeitabständen angezeigt, dass keine laufenden Kosten mehr vorliegen.

Eine regelmäßige Durchführung in kürzeren Abständen ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.

Der Vermieter kann die entstandenen Kosten somit nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.


AG Gelsenkirchen, 21.05.2021 - Az: 202 C 181/20

ECLI:DE:AGGE1:2021:0521.202C181.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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