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Störende Zweige aus Nachbars Garten nicht ohne Fristsetzung abschneiden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Kläger machte u.a. Ansprüche auf Unterlassung eines Zurückschneidens von Bäumen bzw. Sträuchern gegen den Beklagten geltend.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassung des Beschneidens von im Eigentum des Klägers stehenden Bäumen und Sträuchern war soweit die Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht des Beklagten gemäß § 910 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen, gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beklagte hat zugestanden, in sein Grundstück hineinragende Zweige oder Äste der Bäume des Klägers abgeschnitten zu haben. Der Beklagte hat damit die zum Grundeigentum des Klägers gehörenden Bäume rechtswidrig geschädigt, da er selbst nicht vorträgt, dass die Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB vorlagen.

Ein entsprechendes Selbsthilferecht hätte dem Beklagten nur zugestanden, wenn der Beklagte dem Kläger zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung der herüberragenden Äste und Zweige gesetzt hätte und die Beseitigung dann nicht innerhalb der Frist erfolgt wäre.

Ein über § 910 BGB hinausgehendes, nicht von einer vorangegangenen erfolglos gebliebenen Fristsetzung abhängiges Selbsthilferecht kann nicht aus der zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden.

Die schriftliche getroffene Regelung, nach der die Bäume auf dem Grundstück des Klägers zweimal im Jahr auf das zulässige Maß zu kürzen sind, betrifft zunächst schon nicht die in der Vertikale auf das Grundstück des Beklagten herüberragenden Zweige, sondern beschränkt sich auf eine Festlegung der zulässigen Höhe des Baumwuchses auf dem Grundstück des Klägers.

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