Es besteht kein Ausgleichsanspruch von Kosten für Eigentümer, die für den Verband in Vorleistung getreten sind, gegen andere Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter. Erstattungsansprüche bestehen nur gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus
§ 16 Abs. 2 WEG oder den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB bzw. §§ 818, 684, 677 BGB).
Der entgegenstehenden Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Berlin (LG Berlin, 14.04.2010 - Az: 85 S 53/09 WEG und LG Berlin, 22.09.2009 - Az: 85 T 56/08 WEG) kann sich die erkennende Abteilung nicht anschließen. Die Abteilung 72 des Amtsgerichts Charlottenburg schließt sich vielmehr der Rechtsprechung der Abteilung 74 des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Berlin-Charlottenburg, 30.04.2009 - Az: 74 C 11/09) und der in derartigen Fällen einen Anspruch verneinenden Rechtsprechung (vgl. nur: OLG München, 15.01.2008 - Az: 32 Wx 129/07; AG Bremen, 04.12.2009 - Az: 29 C 2/09) an.
Ein Anspruch folgt jeweils nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG.
Gegen eine unmittelbare Anwendung spricht bereits, dass entsprechend dem Wortlaut der Norm aus dieser Regelung - wenn überhaupt - nur ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe der Miteigentumsanteilsquote der Beklagten folgen kann. Die Beklagte hält aber gerade nicht 50 Prozent der Miteigentumsanteile. Die Miteigentumsanteile der vier Einheiten sind vielmehr so verteilt, dass jeder der Eigentümer zwischen 200/1000stel und 278/1000stel der Miteigentumsanteile hält.
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