Die einzelnen Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften sind grundsätzlich als unterschiedliche „Köpfe“ im Sinne von
§ 25 Abs. 1 S. 1 WEG anzusehen.
Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, hat das Landgericht jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgliedert, sondern intern zu 90% wirtschaftlich an dieser neuen Rechtsgemeinschaft beteiligt bleibt.
Diese Wertung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Grundsätzlich steht nach dem Kopfstimmprinzip jeder Rechtsgemeinschaft, die nicht personenidentisch mit anderen Wohnungseigentümern ist, ein eigenes Stimmrecht zu, das intern gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 WEG nur einheitlich ausgeübt werden kann. Danach kommt zu dem Stimmrecht, das durch eine Alleinberechtigung an Wohnungseigentum begründet wird, ein weiteres Stimmrecht hinzu, das einer Rechtsgemeinschaft, welcher auch der alleinberechtigte Wohnungseigentümer angehört, an weiterem Wohnungseigentum zusteht.
Von dieser generellen Regelung macht die Rechtsprechung auch unter dem Aspekt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keine Ausnahme. Zwar hat das Kammergericht diese Frage für Grenzfälle, in denen ein Wohnungseigentümer bezüglich einer weiteren Wohnung zu mehr als der Hälfte beteiligt ist und deshalb dort - nach internem Gemeinschaftsrecht - regelmäßig seinen Willen durchsetzen kann, ausdrücklich offen gelassen (KG, 15.06.1988 - Az: 24 W 2084/88). Das BayObLG (BayObLG, 19.12.2001 - Az: 2Z BR 15/01), das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - Az: I-3 Wx 364/03) und das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, 01.08.1996 - Az: 20 W 555/95) gehen indes davon aus, dass dieser Aspekt keine andere Bewertung rechtfertige.
Der Senat sieht keinen Anlass von der so gefestigten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und nach § 28 Abs. 2 FGG zu verfahren. Für die geschilderte Sichtweise spricht der Wortlaut des Gesetzes. Gegen sie lässt sich nicht einwenden, dass der Zweck des § 25 Abs. 2 WEG verfehlt würde.
Ersteres folgt aus § 25 Abs. 2 WEG, der jedem Wohnungseigentümer, damit auch den Antragsgegnern zu 2) und 3) ein Stimmrecht einräumt. Letzteres hat das OLG Frankfurt überzeugend erläutert. Das Kopfstimmrecht hat Ausnahmecharakter. Der Streitfall belegt dies anschaulich. Der Antragsgegnerin zu 1) wäre es unbenommen gewesen, per Teilungserklärung das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen bzw. nach Einheiten vorzugeben. Es fehlt daher jede Rechtfertigung dafür, die geschilderte gesetzliche Vorgabe unter dem Aspekt des § 242 BGB einzuschränken. Hinzu kommt, dass sich allein so Schwierigkeiten der Gerichte bei der Aufklärung der Motivlage der Beteiligten, die neben dem Alleineigentum zur Bildung einer weiteren Rechtsgemeinschaft geführt hat, vermeiden lassen.
Überlegungen dieser Art sind vielmehr der Beschlussfassung im Einzelfall vorzubehalten. Zu Recht führen die genannten Oberlandesgerichte aus, dass der Einwand der übrigen Wohnungseigentümer, der „Mehrheitseigentümer“ missbrauche sein Stimmenübergewicht dazu, einen ihm genehmen Beschluss herbeizuführen, im Einzelfall - insbesondere mit Blick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - zu überprüfen sei.
Vorliegend ist ein solcher Missbrauch nicht vorgebracht.