Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie, daraus resultierend, andere Naturereignisse, die die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Sturm nicht erfüllen, für die Schäden ursächlich gewesen sein können.
Das Recht der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bezieht sich nur auf die Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht dagegen auf Personen, die diese Funktion nicht innehaben (hier: Gutachtergehilfe).
Das Recht der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bezieht sich nur auf die Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht dagegen auf Personen, die diese Funktion nicht innehaben (hier: Gutachtergehilfe).
OLG Saarbrücken, 03.07.2020 - Az: 5 U 89/19
ECLI:DE:OLGSL:2020:0703.5U89.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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