Im vorliegenden Fall ging es um einen Sturmschaden an einem Dach. Laut den Versicherunsgbedingungen war der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Dach stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen.
Hat sich der Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag keinerlei Gedanken um den Zustand des Daches gemacht und auch nichts unternommen, um eine solche – zumindest laienhafte – Kenntnis vom Zustand des Daches zu erlangen, so steht ihm im Schadensfall wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kein Anspruch auf Zahlung des Neuwertes aus dem Versicherungsvertrag zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit in der Berufung noch von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 1 VVG i.V.m. Teil A I. § 3, § 11 Nr. 1b, § 12 Nr. 1a AVBG 99.
Zwar bestehe zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag, der auch Sturmschäden umfasse. Das Gebäude sei zudem zum Neuwert versichert worden. Die AVBG 99 seien Vertragsbestandteil geworden. Soweit die Beklagte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht im Umfang von 2.338,35 € zugestanden und mit Schreiben vom 25.4.2018 einen Verrechnungsscheck über 1.375,50 € (Nettozeitwertentschädigung) an den Kläger gesandt habe, sei Erfüllung eingetreten, unabhängig davon, ob der Kläger den Scheck eingelöst oder zerrissen habe. Insoweit fehle es der Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen, dass der über den Zeitwert hinausgehende Teil der Entschädigung (Neuwert) bereits fällig sei, was die Nachweisführung des Klägers gegenüber der Beklagten voraussetzte, dass er die Wiederherstellung sichergestellt habe. Jedenfalls sei Leistungsfreiheit der Beklagten nach Teil B § 8 AVBG 99 wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach Teil A I. § 18 Nr. 2 AVBG 99 durch den Kläger eingetreten. Der Kläger habe nicht das Dach in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen. Die Beklagte habe bewiesen, dass der Kläger keine Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem Dach des versicherten Gebäudes ergriffen habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.325,46 € an ihn sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, bei Reparaturnachweis einen Neuwert i.H.v. 13.254,94 € zu erstatten. Der Kläger meint, die Argumentation des Landgerichts zur Einbeziehung der Versicherungsbedingungen der Beklagten in den Versicherungsvertrag der Parteien sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die AVBG 99 der Beklagten seien nicht wirksam einbezogen und damit kein Vertragsbestandteil geworden.
Nachdem der Kläger eingeräumt hat, den ihm von der Beklagten übersandten Verrechnungsscheck eingelöst zu haben, hat er den Zahlungsantrag einseitig für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt schließlich, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Reparaturnachweis einen Neuwert in Höhe von 13.254,94 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass dem Kläger ein über die von der Beklagten vorgerichtlich anerkannte Einstandspflicht i.H.v. 2.338,35 € und den – nunmehr unstreitig – per Verrechnungsscheck gezahlten Betrag von 1.375,50 € hinausgehender Anspruch nicht zusteht. Die Berufungsanträge sind unbegründet.
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