Verboten ist eine Doppeltätigkeit des Maklers dann, wenn es zu einer vertragswidrigen Interessenkollision kommt.
Auch wenn sich dadurch, dass die vom Käufer beauftragte Maklerin die Tochter des Verkäufers ist, bereits aus der familiären Situation Anhaltspunkte für mögliche Interessenskonflikte ergeben, so genügt diese bloße Möglichkeit eines Interessenskonflikt noch nicht, um einen tatsächlichen Interessenkonflikt zu begründen.
Der Käufer wäre hier in der Beweislast dahingehend, dass die Maklerin eine Doppeltätigkeit entfaltet hat und dass er vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verkäufer nichts gewusst hat.
Auch wenn sich dadurch, dass die vom Käufer beauftragte Maklerin die Tochter des Verkäufers ist, bereits aus der familiären Situation Anhaltspunkte für mögliche Interessenskonflikte ergeben, so genügt diese bloße Möglichkeit eines Interessenskonflikt noch nicht, um einen tatsächlichen Interessenkonflikt zu begründen.
Der Käufer wäre hier in der Beweislast dahingehend, dass die Maklerin eine Doppeltätigkeit entfaltet hat und dass er vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verkäufer nichts gewusst hat.
AG Königswinter, 24.07.2020 - Az: 9 C 60/19
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